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8. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
8.3 Rechtsprechung
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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil v. 25.02.2022
201 StRR 95/21
DVBl 2022, 551-560 (Leitsatz und Gründe); NStZ 2022, 486-491 (Leitsatz und Gründe)
(Strafbarkeit der Gewährung von Kirchenasyl)
Amtliche Leitsätze:
1. Die Gewährung von "Kirchenasyl" entfaltet für sich genommen keine aufenthaltsrechtlichen Wirkungen. (Rn.14) Jedoch begründet der Eintritt in das mehrstufige Prüfungsverfahren entsprechend der Vereinbarung vom 24.02.2015 zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Bevollmächtigten der evangelischen und katholischen Kirche zur Kirchenasylgewährung in den sog. Dublin-Fällen einen Anspruch des aufgenommenen Asylsuchenden auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Vorliegens eines rechtlichen Abschiebehindernisses (Anschl. an OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18, BeckRS 2018, 7252 = NJW 2018, 3041 = StV 2019, 610 = OLGSt AufenthG § 95 Nr 12 = InfAuslR 2018, 303 = ZAR 2018, 272 = BayVBl 2018, 784 = EzAR-NF 89 Nr 22). (Rn.15)
2. Werden die Vorgaben der Vereinbarung eingehalten, so scheidet jedenfalls bis zur Mitteilung des BAMF über den negativen Ausgang der erneuten Einzelfallprüfung sowie dem fruchtlosen Ablauf der dem Asylsuchenden gesetzten Dreitagesfrist zum Verlassen des "Kirchenasyls" eine Strafbarkeit des kirchlichen Entscheidungsträgers wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mangels vorsätzlich begangener, rechtswidriger Haupttat des aufgenommenen Asylsuchenden aus. (Rn.21)
3. Wird das "Kirchenasyl" nach der Negativmitteilung des BAMF und dem Ablauf der Dreitagesfrist durch den kirchlichen Entscheidungsträger fortgeführt und beschränkt sich die Hilfeleistung auf die bloße Fortsetzung der Beherbergung und Verpflegung des vollziehbar ausreisepflichtigen Asylsuchenden, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem aktiven Tun, sondern in einem Unterlassen, das jedoch mangels Garantenpflicht des kirchlichen Entscheidungsträgers zur Beendigung des "Kirchenasyls" nicht als strafbare Hilfeleistung zum unerlaubten Aufenthalt des Asylsuchenden zu qualifizieren ist. (Rn.25)